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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder  Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Will der Kunde nicht zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abschließen, so muss er dies innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Bedingungen ausdrücklich schriftlich erklären. Andernfalls gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen selbst dann, wenn der Kunde zu anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt hat und/oder wenn nach seinen Bedingungen andere Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Gültigkeit haben sollen.

3. Bei Leasing-Verträgen, Dienst- und Werkverträgen sowie bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung und Ausführung von Reparaturen gelten diese Bedingungen nur insoweit, als in unseren speziellen Mietbedingungen und Montagebedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

4. Die Vertragsbeziehungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen. Für die Auslegung von Lieferklauseln (FOB, CIF etc.) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „Incoterms“.

II. Vertragsangebot und -abschluss

1. Der Kunde ist an seinen Auftrag bis zum Eingang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung höchstens jedoch vier Wochen gebunden. Der Vertrag wird mit Zugang unserer Auftragsbestätigung rechtswirksam. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, wo eine solche nicht gegeben ist, die sich in unseren Händen befindlichen, vom Kunden unterzeichneten Schriftstücke.

2. Alle Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bezüglich des Kaufgegenstandes.

3. Die Angaben, auch in Katalogen und Prospekten über Gewicht, Dimensionen, Geschwindigkeiten und sonstige Werte sind nur als annähernd zu betrachten. Für den Kunden zumutbare sowie handels- und branchenübliche Abweichungen behalten wir uns vor.

4. Unsere Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend.

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unsere Unterlagen dürfen in keinen Fällen Dritten zugänglich gemacht werden.

III. Rücktritt vom Vertrag

1. Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a. Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch das Erbringen der Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Scheck-/Wechselproteste, usw.) und der Kunde auch nach Bestimmung einer angemessenen Frist weder die Gegenleistung bewirkt, noch Sicherheit leistet.

b. die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen infolge der Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird.

c. höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretene Betriebsstörungen jeder Art die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur vorübergehend behindern, erheblich erschweren oder verteuern.

d. außervertragliche Belastungen (Wege- und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat, die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung nicht nur vorübergehend verhindern, erheblich verteuern oder erschweren.

e. der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt.

2. Im Rücktrittsfalle können wir die Vertragsware an uns nehmen, fortschaffen oder die Absendung verlangen, die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.

3. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde wegen geleisteter Anzahlungen oder sonstiger Ansprüche - ausgenommen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen - kein Zurückbehaltungsrecht an der gelieferten Ware. Diesbezügliche Ansprüche hat der Kunde in einem abgesonderten Verfahren geltend zu machen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Als Preis gilt der jeweils am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Transport, Verpackung, Verladung, Abladung und Zusammen- oder Einbau an Ort und Stelle. Preisänderungen können auch nach Abschluss des Vertrages insbesondere bei Änderungen der Preise der Produzenten sowie Änderung der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe und Energie sowie bei Lohnerhöhungen und bei Kostenerhöhungen der in III Abs. 1 lit. d. beschriebenen Art vorgenommen werden.

2. Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland (Einfuhr, Wegezölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im vereinbarten Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden.

3. Bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die jedoch zur Durchführung des Auftrages nachträglich notwendig werden oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden müssen, werden von uns zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Der Kaufpreis ist sofort mit Einbringung der Leistung bzw. Auslieferung der Ware netto zur Zahlung fällig.

Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung oder Rechnungsstellung leistet. Unbeschadet dessen kommt der Kunde durch Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

5. Zahlt der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er berechtigt, soweit der Rechnungsbetrag € 25,-- übersteigt, vom Rechnungsbetrag 2% Skonto abzuziehen.

6. Die bei Akzepten oder Kundenwechseln anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

7. Bei Zielüberschreitungen, Zahlungsrückständen oder Verzug des Kunden sind wir berechtigt, gewährte Preisvorteile wie Rabatte usw. aufzuheben und Lieferungen an den Kunden - auch aufgrund anderer Aufträge - bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzuhalten.

8. Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist der gesamte noch offen stehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig. Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen geltend machen.

9. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

V. Lieferung

1. Vereinbarte Lieferzeiten werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw. entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen oder Beschädigungen haften wir nicht. Eine Haftung ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung sich durch Verschulden des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verzögert oder unterbleibt.

2. Wenn wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten können, weil ein Lieferant oder Zulieferant die Vertragsware oder dazu erforderliche Teile nicht oder nicht rechtzeitig liefert, haften wir nicht. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Lieferanten und Zulieferanten nicht unserer Erfüllungsgehilfen sind.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, bei verspäteter Lieferung die Annahme der Ware zu verweigern. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

VI. Abnahme und Versand

1. Der Kunde hat das Recht und auf unser Verlangen die Pflicht, innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung der Ware diese am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung nicht innerhalb der genannten Frist vorgenommen wird. In diesem Falle gilt die Ware mit Ablauf der Frist als ordnungsgemäß geliefert und genehmigt.

2. Ansonsten gilt die Ware mit Ablieferung an den Kunden oder dessen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Verschuldet der Kunde die Verzögerung, so lagert die Ware für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.

4. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den Kunden über.

5. Der Transportweg und die Transportart wird von uns festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haftung für die günstigste Versandart.

6. Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

7. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung durch uns mit der Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den Vertragspreis sofort einzuziehen. Nacharbeiten die infolge der Lagerung bei uns notwendig werden (z.B. Korrosionsschäden) sind von dem Kunden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.


VII. Mängelrügen

1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen uns schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware - bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Feststellung angezeigt werden. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Kunden hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen sind.

2. Ansprüche aufgrund von Mängelrügen und sonstigen Beanstandungen - soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind - berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

3. Der Kunde hat uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Erhebung unbegründeter Mängelrügen entstehen.

VIII. Haftung für Mängel

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat verjähren in fünf Jahren ab der Übergabe.

2. Die Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen im Einzelfall entsprechend Bedingung VII. bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Wir leisten zunächst nach unserer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. der Lieferung eines mangelfreien Warenteils (Ersatzlieferung). Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Bedingung IX. Haftung) zu verlangen.

4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

6. Herstellergarantien und Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bleiben unberührt und werden von uns an den Kunden abgetreten. Die Inanspruchnahme aufgrund von Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen setzt die vorherige - notfalls gerichtliche - Inanspruchnahme des Herstellers voraus.

7. Der Kunde hat auf unseren Wunsch die beanstandete Ware an einem von uns zu benennenden Ort für angemessene Zeit zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder die Prüfung am Standort der Ware zu ermöglichen. Dem Kunden steht kein Anspruch auf Ersatz der ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu. Er ist verpflichtet, die Ware porto-, fracht- und verpackungsfrei an uns einzusenden.

8. Der Kunde hat uns zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht eine angemessene Frist zu gewähren, ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9. Wir haften nicht für Mängel, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Bedienung, Behandlung, Überbeanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie mangelnder oder unsachgemäßer Inspektionen und Wartung beruhen, sofern der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang hierzu steht. Unsere Haftung ist weiterhin ausgeschlossen soweit die Vertragsware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

10. Wir können die Erfüllung berechtigter Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche davon abhängig machen, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten mangelhaften Lieferung oder Leistung erfüllt hat.

IX. Haftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache; für die Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im übrigen soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Verjährung

1. Alle gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Dies gilt nicht, sofern wir eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie übernommen haben sowie für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit und der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und für Rücktrittsrechte, die nicht aufgrund einer in einem Sachmangel liegenden Pflichtverletzung bestehen.

2. Die Vorschriften der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Vertragswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Vertragspreises und aller Nebenleistungen sowie aller sonstigen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die uns gegen den Kunden, aus Rechtsgeschäften jeder Art zustehen, unser Eigentum. Im Falle laufender Rechnung gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung auf den jeweiligen Überschuss.

2. Solange die Ware in unserem Eigentum steht, wird sie dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung aller genannten Verbindlichkeiten leihweise überlassen.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Veräußerung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Die Ware darf jedoch im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft, bearbeitet und verarbeitet werden. Für diesen Fall erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung für uns, so dass wir auch Eigentümer der verarbeiteten Ware (notfalls Miteigentümer) werden bzw. bleiben. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine neue Sache hergestellt wird (§ 950 BGB).

4. Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

5. Der Kunde tritt seine Forderung aus einer etwaigen Weiterveräußerung schon jetzt in dem Betrage an uns ab, der dem Betrage der noch offen stehenden Forderungen entspricht. Erfolgt die Weiterveräußerung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit dem Betrage an uns ab, der dem Betrag der noch offenen Forderungen entspricht. Sofern Miteigentum besteht, erwerben wir das Miteigentum an einem Fertigfabrikat zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates ergibt.

6. Der Kaufpreisanspruch durch den Kunden ist dann nicht erfüllt, wenn der Käufer mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen lässt (sogenannte Scheck-Wechsel-Deckung).

7. Für den Fall einer gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigen wir den Kunden unter Vorbehalt eines Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung. Von einer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir dann keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt diese Anzeige auch selbst vornehmen.

8. Bei Eingriffen von Gläubigern des Kunden, insbesondere bei Pfändung der gelieferten Ware, hat uns der Kunde sofort fernmündlich bzw. fernschriftlich Mitteilung zu machen und uns diese Mitteilung am selben Tag nochmals in Schriftform zukommen zu lassen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Kunde, sofern diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

9. Die Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer usw. voll zu versichern. Der Kunde tritt uns hiermit die Rechte aus den Versicherungen mit sofortiger Wirkung ab.

10. Die Versicherungsleistungen sind ausschließlich für die Wiederinstandsetzung der Ware zu verwenden. Im Totalschadensfall dienen Sie der Tilgung des restlichen Vertragspreises; ein eventuell verbleibender Mehrbetrag wird dem Kunden ausbezahlt. Zahlt der Versicherer an den Kunden, so sind bei diesen eingehenden Zahlungen fremdes Geld und vom eigenen Vermögen des Kunden sofort zu trennen. Überwiesene Beträge sind auf ein Sonderkonto zu stellen. Barbeträge sind von eigenen Barbeständen gesondert aufzubewahren. Die Weiterleitung an uns hat unverzüglich zu erfolgen.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist Bremen, soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(Stand:01.01.2003)